Lockout-Tagout-Verfahren – Grundlegende Anforderungen
1. Um während des Betriebs ein unbeabsichtigtes Freisetzen gefährlicher Energien oder Stoffe, die in Geräten, Anlagen oder Systembereichen gelagert sind, zu vermeiden, müssen alle Absperreinrichtungen für gefährliche Energien und Stoffe eingeschaltet sein.Ausgesperrtes TagoutNiemand darf an Prozessanlagen arbeiten, solange diese nicht isoliert wurden.Lockout-TagoutVerfahren.
2. Beim Verwenden der Sicherheitsverriegelung muss das Etikett „Gefährlich – Nicht bedienen“ angebracht werden.Sperrung nach der KennzeichnungNiemand darf den Betrieb aufnehmen.
3 In besonderen Fällen, beispielsweise wenn ein Ventil oder ein Netzschalter aufgrund seiner besonderen Größe nicht verriegelt werden kann, darf mit Zustimmung des Verantwortlichen der Produktionsstätte lediglich das Etikett „Gefährliche Bedienung verboten“ angebracht und als verriegelt angesehen werden.
Das Sicherheitsschloss am Einzel- oder Sammelschließfach darf nur von der für das Schloss zuständigen Person selbst oder von einer anderen Person in deren Sichtweite geöffnet werden. Ist diese Person nicht anwesend, ist das Sicherheitsschloss gemäß Abschnitt 5.7 dieser Norm zu öffnen.
5. Bei kollektiver Verriegelung ist die Einheit, der das Gerät gehört, für die Verriegelung verantwortlich. Muss das Gerät nach Abschluss der Arbeiten entriegelt werden, entriegelt der Schichtleiter oder sein Beauftragter der Einheit, der das Gerät gehört, das Gerät.

Veröffentlichungsdatum: 07.01.2023
